Informationen zum Erbbaurecht

Das Erbbaurecht ist das Recht, ein Gebäude auf einem fremden Grundstück zu errichten und zu besitzen. Es bietet somit die Möglichkeit das Eigentum an einem Grundstück vom Eigentum hierauf stehender Gebäude zu trennen.

 
 

Der Unterschied zwischen „normalen“ Eigentumsverhältnissen und dem Erbbaurecht:

  • add"normale" Eigentumsverhältnisse

    Das Bauwerk wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, d.h. Grundstück und Bauwerk sind untrennbar miteinander verbunden.

    Der/ Die Eigentümer*in des Grundstücks ist automatisch auch Eigentümer*in des Bauwerks.

 
  • addErbbaurecht

    Der/ Die Erbbaurechtsgeber*in bleibt Eigentümer*in des Grundstücks.

    Das Grundstück wird im Grundbuch mit dem Erbbaurecht belastet. Das Bauwerk wird wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts.

    Der/ Die Erbbauberechtigte ist somit Eigentümer*in des Erbbaurechts und des Bauwerks, nicht des Grundstücks. Für das Erbbaurecht wird ein eigenes Grundbuch angelegt.

 

Das Erbbaurecht wird durch einen Erbbaurechtsvertrag begründet, welcher notariell beurkundet werden muss. Der Erbbaurechtsvertrag wird in der Regel auf die Dauer von 99 Jahren abgeschlossen, kann aber auf Wunsch verlängert werden.

Für die eingeräumte Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks haben die Erbbauberechtigten einen jährlichen Erbbauzins zu entrichten. Dieser ist vertraglich festgelegt und ändert sich während der Dauer des Erbbaurechts alle 5 Jahre entsprechend der Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Erbbauzins wird durch Eintragung einer erstrangigen Reallast im Grundbuch dinglich gesichert.

Die rechtlichen Grundlagen des Erbbaurechts sind im Erbbaurechtsgesetz geregelt.

 
 

Häufig gestellte Fragen

  • addWas ist der Vorteil eines Erbbaurechts?

    Das Erbbaurecht ist ein „grundstücksgleiches Recht“. Es bietet eine Alternative, mit der Sie ein Gebäude errichten oder erwerben können, ohne dafür das Grundstück kaufen zu müssen. Dies bedeutet gerade in Zeiten der steigenden Bodenpreise eine große Kostenersparnis.

  • addWas passiert, wenn die Laufzeit des Erbbaurechtsvertrags endet?

    Regelungen für Einzel-/ Doppel- und Reihenhäuser: 

    1. Möglichkeit:
    Laufzeitverlängerung - In der Regel wird das Erbbaurecht um eine weitere Laufzeit zu aktuellen Konditionen erneuert. Dabei kann zwischen einer „neuen Laufzeit“ von 50 Jahren, 75 Jahren oder wieder 99 Jahren gewählt werden. 

    2. Möglichkeit:
    2/3-Entschädigung - Sofern der Erbbaurechtsvertrag endet und nicht verlängert wird, steht Ihnen die Entschädigung von zwei Dritteln des dann aktuellen Gebäudewerts zu. Sie wären in diesem Fall jedoch gezwungen das Gebäude und das Grundstück zu räumen.

  • add Kann das Erbbaugrundstück käuflich erworben werden?

    Nein, die Erbbaugrundstücke werden nicht veräußert, da wir mit unseren Flächen nachhaltig Beiträge zur Besoldung der evangelischen Pfarrer*innen in Württemberg erwirtschaften. Mehr Informationen zur Pfarreistiftung finden Sie hier.

  • addKann das Erbbaurecht veräußert und verschenkt werden?

    Ja, es bedarf jedoch der Zustimmung von uns als Grundstückseigentümerin. Gerne stellen wir Ihnen beim Abschluss eines Kauf-/ Schenkungs-/ oder Übertragungsvertrags unsere „Checkliste“ zur Verfügung. Kommen Sie bei Bedarf auf uns zu

  • addKann das Erbbaurecht vererbt werden?

    Ja. Falls Sie Erbe*in eines Erbbaurechts von der Pfarreistiftung der Ev. Landeskirche in Württemberg geworden sind, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

  • addKann das Erbbaurecht belastet werden?

    Ja, zum Zwecke der Baufinanzierung in Form von Hypotheken und Grundschulden. Darüber hinaus sind auch andere Belastungen wie z.B. Nießbrauch, Wohnungsrechte möglich. Diese werden im Grundbuch im Rang nach dem Erbbauzins eingetragen. Weitere Informationen finden SIe hier.

  • addWas muss bei der neuen Grundsteuer beachten werden?

    Für die Meldung der Erbbaugrundstücke sind gem. § 22 Abs. 3 Landesgrundsteuergesetz die jeweiligen Erbbauberechtigten verpflichtet. Die entsprechenden Angaben sind von Ihnen gegenüber dem Finanzamt abzugeben. Als Erbbauverpflichteter sind wir, die Pfarreistiftung der Ev. Landeskirche in Württemberg, Gerokstr. 21, 70184 Stuttgart, Körperschaft des öffentlichen Rechts, anzugeben.

  • add Wer zahlt die Grundsteuer und andere Abgaben?

    Die Erbberechtigten haben die einmaligen und wiederkehrenden öffentlichen und privaten Lasten zu zahlen. Hierunter fallen z.B. Grund- und Gebäudesteuern, Hausanschlusskosten (Gas, Telefon, Internet), Versicherungen, Müllgebühren etc.

  • addEinige Ihrer Fragen blieben unbeantwortet?

    Kontaktieren Sie uns gerne persönlich.
    Oder schauen Sie auf der Webseite des „Deutschen Erbbaurechtsverbandes“ nach, auch dieser hat FAQ´s veröffentlicht.
    Auch das Erklärvideo des „Deutschen Erbbaurechtsverbandes“ bietet einen guten Einblick in das Konstrukt „Erbbaurecht“.