Informationen zum Erbbaurecht

für die Bereitstellung von Bauplätzen für den privaten Wohnungsbau im Wege des Erbbaurechts.
 
Das Referat Immobilienwirtschaft (Pfarrgutsverwaltung) stellt Pfarrbesoldungsgrundstücke, die als Bauland geeignet sind und nicht für kirchliche Zwecke benötigt oder für spätere kirchliche Aufgaben reserviert werden müssen im Wege des Erbbaurechts Interessenten für den privaten Wohnungsbau zur Verfügung.
 
Der Unterschied zwischen normalem Grundstücksgeschätft und Erbbaurecht
 
1. Normales Grundstücksgeschäft (ohne Erbbaurecht)

Das Bauwerk wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, d.h. Grundstück und Bauwerk sind untrennbar miteinander verbunden. Der Eigentümer des Grundstücks ist automatisch auch Eigentümer des Bauwerks.  
 
2. Erbbaurecht


Der Erbbaurechtsgeber bleibt Eigentümer des Grundstücks. Das Grundstück wird im Grundbuch mit dem Erbbaurecht belastet. Das Bauwerk wird wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts. Der Erbbauberechtigte ist somit Eigentümer des Erbbaurechts und des Bauwerks. Für das Erbbaurecht wird ein eigenes Grundbuch angelegt. 

Durch die Bestellung des Erbbaurechts erhält der Erbbaurechtsnehmer das Recht, auf dem Grundstück ein Gebäude zu erstellen und zu haben. Der Erbbaurechtsvertrag wird in der Regel auf die Dauer von 99 Jahren abgeschlossen. Wird das Erbbaurecht nach Ablauf der Erbbaurechtsdauer nicht verlängert, geht das Gebäude gegen Zahlung von zwei Dritteln des Gebäudewerts (zum Zeitpunkt des Ablaufs) auf den Eigentümer des Grundstücks über. Das Erbbaurecht (mit dem darauf erstellten Bauwerk) ist vererblich, veräußerlich und zum Zwecke der Baufinanzierung mit Grundpfandrechten (Hypotheken und Grundschulden) belastbar.
 
Der Erbbauberechtigte hat anfänglich (im Zeitpunkt der Erbbaurechtsbestellung) einen jährlichen Erbbauzins in Höhe von 4 % des Grundstückswerts zu entrichten. Der Erbbauzins ändert sich während der Dauer des Erbbaurechts alle 5 Jahre entsprechend der Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Erbbauzins wird durch Eintragung einer erstrangigen Reallast im Erbbaurechtsgrundbuch dinglich gesichert. Ein Rangrücktritt dieser Reallast hinter Hypotheken und Grundschulden im Rahmen der Baufinanzierung kann nicht in Aussicht gestellt werden, allerdings wird von uns eine Stillhalteerklärung (Erklärung gegenüber der Bank, dass der Erbbauzins im Falle einer Zwangsversteigerung nicht kapitalisiert wird) abgegeben.
 
Das Bauwerk soll innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des Erbbauvertrags erstellt werden.
 
Den Antrag auf Bereitstellung eines bestimmten Bauplatzes im Erbbaurecht können Sie hier als PDF-Dokument downloaden.

Alle Informationen finden Sie auch in unserer Informationsbroschüre zum Erbbaurecht.
 
Für weitere Informationen oder Fragen stehen die Mitarbeiter des Referats Immobilienwirtschaft gerne zur Verfügung.